Satzung

Satzung

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Satzung des Fanfaren- und Spielmannszug Schaidt e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Wirtschaftsjahr; Gewinnermittlungs-Zeitraum
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeitrag
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Hauptversammlung
§ 10 Gesamtvorstand
§ 11 Vertretung des Vereins
§ 12 Geschäftsführung
§ 13 Kassenführung
§ 14 Satzungsänderungen
§ 15 Geschäftsordnung
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Annahme der Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Fanfaren- und Spielmannszug Schaidt“.
Sitz des Vereins ist 76744 Wörth, Ortsteil Schaidt.
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“ (Eingetragener Verein)

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung und
Ausübung der Spielmanns- und Fanfaren-Musik, der kulturellen Förderung,
der musikalischen Jugendförderung, der Förderung
nationaler und internationaler
Begegnungen zum Ziel des kulturellen Austausches.

(2) Er bietet seinen Mitgliedern die Ausbildung und Ausübung der
Spielmanns- und Fanfaren-Musik an und führt nach Möglichkeit
die Ausbildung des Nachwuchses in eigener Regie durch.
(3) Er führt eigene Veranstaltungen, Konzerte und Musikfeste
durch. Der Verein ist ohne jegliche Absicht auf Gewinnerzielung
tätig und dient nur der Spielmanns- und Fanfaren-Musik und
der Allgemeinheit.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der
politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach
demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977(§§ 51 ff AO 1977)

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Wirtschaftsjahr; Gewinnermittlungszeitraum

(1) Das Wirtschaftsjahr und der Gewinnermittlungszeitraum des
Vereins ist das Kalenderjahr vom 01.01. – 31.12.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen ohne
Rücksicht auf politische oder religiöse Zugehörigkeit sein.
(2) Die Aufnahme kann bei jedem Vorstandsmitglied schriftlich
beantragt werden. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand; bei
Ablehnung entscheidet die Hauptversammlung
(4) Aktive Mitglieder sind Personen, die sich an der Ausübung der
Spielmanns- und Fanfaren-Musik beteiligen, sowie Standartenund
Fahnenträger
(5) Passive Mitglieder sind Personen, die den Verein durch
Beiträge und Mitarbeit unterstützen.
(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende
schriftlich möglich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt an den Versammlungen und den Mitgliederveranstaltungen teilzunehmen, sich in Musik innerhalb des Vereins auszubilden und unterweisen zu lassen; Ehrungen und Auszeichnungen zu beantragen und Anträge an die Hauptversammlung zu stellen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Hauptversammlung
festgesetzten Beitrag zu entrichten und sich jederzeit für die
Belange des Vereinszweckes einzusetzen. Zur Verfügung
gestelltes Vereinsvermögen wie Instrument, Uniformen, Noten
u.ä. sind von ihm pfleglich und in gebrauchsfähigem Zustand zu
erhalten. Bei selbstverschuldeten Schäden an Vereinseigentum
ist die Kostenersatzpflicht des Mitgliedes gegeben.
(3) Jegliches Vereinseigentum ist beim Austritt oder Ausscheiden
zurückzugeben; gewährte Zuschüsse sind für die Dauer von fünf Jahren nach Beschaffung von Instrumenten zurückzuzahlen.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben auch kostenlosen
Eintritt bei den Vereinsveranstaltungen. Zu Ehrenmitgliedern
können Personen ernannt werden, die sich über das übliche
Maß hinaus um den Verein und seine Ziele verdient gemacht
haben. Spielleute können nach 40 Jahren aktiver Mitgliedschaft
zur Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden. Die Ernennung
erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstand durch die
Zustimmung der Hauptversammlung.
(5) Jedes volljährige Mitglied des Vereins hat das aktive und
passive Wahlrecht sowie gleiches Stimmrecht bei der
Hauptversammlung.
(6) Minderjährige Mitglieder sind lediglich bei der Wahl der
Jugendvertreter wahlberechtigt. Das passive Wahlrecht für die
Wahl der Jugendvertreter beginnt mit 15 Jahren.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist von der Hauptversammlung
festzulegen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der
Aufnahme. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Verwaltungsorgane des Vereins sind:

a.) die Hauptversammlung
b.) die Gesamtvorstandschaft

(2) Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit.
(3) Über die Sitzung der Organe ist vom Geschäftsführer oder
einem Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die den
wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse
enthalten muß.
(4) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom
Vorstand mindestens 10 Tage vorher öffentlich durch Bekanntgabe im Amtsblatt
der Stadt Wörth oder durch schriftliche Einladung (auch per E-Mail) der Mitglieder einberufen.

(2) Der Gesamtvorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Er muß dies
tun, wenn mindestens 20 % aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordert.
(3) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, wenn dieser
verhindert ist, vom Geschäftsführer oder Schatzmeister geleitet.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig.
(4) Die Tagesordnung der Hauptversammlung muß folgende
Punkte enthalten:

a.) Bericht des Vorsitzenden
b.) Bericht des Geschäftsführers
c.) Kassenbericht
d.) Bericht der Kassenprüfer
e.) Entlastung der Vorstandschaft
f.) Wahlen, soweit erforderlich
g.) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
h.) Wünsche und Anregungen

§ 10 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand (mit jeweils vollem Stimmrecht) setzt sich
zusammen aus:

a.) dem Vorsitzenden
b.) dem Geschäftsführer
c.) dem Schatzmeister
d.) 6 Beisitzern aus dem Kreis der aktiven und passiven Mitglieder
e.) 2 Jugendvertretern
f.) dem musikalischen Leiter
g.) dem stellvertretenden musikalischen Leiter
h.) je einem Vertreter der vier musikalischen Abteilungen

Bei Mehrfachfunktionen der Teile a.) bis h.) verbleibt es bei
einem einmaligem Stimmrecht.

(2) Die Teile a.) bis e.) des Gesamtvorstandes werden von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(3) Der Wahlvorschlag erfolgt auf Zuruf. Auf Antrag ist schriftlich
durch Abgabe von Stimmzetteln zu wählen.
(4) Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Wiederwahl ist
zulässig.
(5) Die Teile f.) bis h.) des Gesamtvorstandes werden von den
Teilen a.) bis e.) auf unbestimmte Zeit benannt.
(6) Beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden geht die
Geschäftsführung des Vereins automatisch auf den
Geschäftsführer bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung über. Der Geschäftsführer führt
grundsätzlich bis zur erfolgten Wahl eines Vorsitzenden die
Geschäfte des Vereins weiter.
(7) Der Gesamtvorstand wird von dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies von mindestens 5
Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(8) Der Gesamtvorstand beschließt über alle Angelegenheiten,
soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung
zuständig ist.
(9) Der Gesamtvorstand kann zur Erledigung bestimmter, zeitlich
begrenzter, Angelegenheiten Ausschüsse bilden und diesen
bestimmte Entscheidungsbefugnisse übertragen.
(10) Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind Protokolle
anzufertigen und vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu
unterzeichnen
(11) Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und die
Sitzungen des Gesamtvorstandes und führt deren Beschlüsse
aus.

§ 11 Vertretung des Vereins

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorstand im
Sinne des §26 BGB. Die Geschäfte sind im wirtschaftlichen
Sinne des Vereins zu führen.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes oder mit
Verwaltungsaufgaben des Vereins betraute Mitglieder sind
ehrenamtlich tätig. Sie erhalten nur Erstattung Ihrer besonderen
Aufwendungen.

§ 13 Kassenführung

(1) Die Kassengeschäfte führt der Schatzmeister aus. Er ist
berechtigt:
a.) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu
bescheinigen
b.) Zahlungen, die sich aus den Beschlüssen der
Gesamtvorstandschaft ergeben zu leisten.
Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den
Geschäftsführer.
(2) Der Schatzmeister erstellt am Ende eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) einen Kassenabschluß, welcher
nach Prüfung durch die Kassenprüfer der Hauptversammlung
zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied
spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung gestellt werden.

§ 15 Geschäftsordnung

(1) Der Fanfaren- und Spielmannszug Schaidt gibt sich eine eigene
Geschäftsordnung. Sie wird vom Gesamtvorstand beschlossen
und zeitnah bekanntgegeben.

§ 16 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen worden ist. Dabei müssen 2/3 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen.
(2) Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen mit
sämtlichen Unterlagen der Stadt Wörth am Rhein zu übergeben
mit der Bestimmung, das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke im Ortsteils Wörth-Schaidt zu verwenden.

§ 17 Annahme der Satzung

(1) Die Satzung des Fanfaren- und Spielmannszuges Schaidt
wurde bei der Gründungsversammlung am 20.08.1999
errichtet.
(2) Satzungsänderungen wurden zum 26.05.2017 durch die
Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Die beschlossenen Satzungsänderungen sind in die
vorstehende Satzung eingearbeitet. Diese ist ab sofort gültig.

Wörth-Schaidt, den 26.05.2017

gez. Stephan Kuntz

Vorsitzender der Vorstandschaft des
Fanfaren- und Spielmannszug Schaidt